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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Schützenverein von 1800 Papenburg e. V. und ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende gemeinnützige Vereinigung von Personen im Bereich aller Ortsteile der Stadt Papenburg und Umgebung.

2. Der Sitz des Vereins ist in Papenburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Papenburg eingetragen.

3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied im:

 

a) Kreisschützenverband Aschendorf

b) Osnabrücker Schützengau (OSG)

c) Nordwestdeutschen Schützenbund ( NWDSB)

d) Kreissportbund (KSB)

e) Behinderten Sportbund Niedersachen (BSN)


4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d.
Abschnitts ,, Steuerbegünstigte Zwecke ,, der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1) Zweck und Aufgaben des Vereins sind:

a) Die Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung gemeinsamer Interessen.

b) Die Pflege und Förderung des Sports in folgenden Sparten:

 

1. Schiessen mit Luftdruckwaffen

2. Schiessen mit Kleinkaliberwaffen

3. Schiessen mit Vorderladerwaffen

4. Bogenschiessen


c) Die Forderung des Nachwuchses nach den Grundsätzen der Deutschen Sportjugend.

d) Die Ausbildung der Schützen von Schiesswarten sowie Sport-, Übungsleitern und Führungskräften.

e) Die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums.

2) Der Verein ist selbständig tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des

öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.

2) Die Mitgliedschaft endet

 

a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluss aus dem Verein.


Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung durch deren Verlesung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließung- beschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

2) Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

 

1) der Vorstand,

2) der Beirat,

3) die Mitgliederversammlung.


Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem 3. Vorsitzenden dem 1-ten und 2-ten Schriftführer und je einem 1-ten und 2-ten Kassenverwalter der Abteilungen (Gesamtvorstand).

2) Zum erweiterten Vorstand gehören:

 

a: 1-ter und 2-ter Festausschussvorsitzender

b: 1-ter und 2-ter Sportleiter

c: 1-ter und 2-ter Jugendleiter d: 1-ter und 2-ter Damensportleiter

e: 1-ter und 2-ter Pressewart


3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinn von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

4) Der Vorstand sowie der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender dürfen nicht aus der gleichen Abteilung kommen. Der ausgeschiedene Vorsitzende und der ausgeschiedene stellvertretende Vorsitzende werden automatisch Mitglied des Beirats, soweit sie zur Übernahme des Amts bereit sind.

5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.

c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.


6) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden · auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

 

• Ort und Zeit der Sitzung,

• die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,

• die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.


Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.


7) Für jede Abteilung wird ein Kassenverwalter gewählt. Dieser verwaltet die Kasse seiner Abteilung in eigener Verantwortung. Für den Gesamtverein wird eine Vereinshauptkasse durch einen eigenen gewählten Kassenverwalter verwaltet. Die Kassen werden gemäß der Finanzordnung des Vereins verwaltet.

§ 7 Beirat

1) Der Beirat besteht aus kooptierten Mitgliedern kraft Amtes bzw. kraft dieser Satzung und gewählten Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes

2) Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. Aus jeder Abteilung ist ein Mitglied in den Beirat zu wählen. Mitglieder des Beirats kraft Amtes sind die Leiter der Abteilungen. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich höchstens zwei Personen zu Beiräten wählen, die nicht Vereinsmitglieder sind. Diese Personen müssen zuvor ihr Einverständnis für eine mögliche Wahl schriftlich erklärt haben. Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. Dieses muss derselben Abteilung angehören wie das ausgeschiedene Mitglied. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirats sein.

3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu beraten. Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe, die Belange, Wünsche und Anregungen aus den Abteilungen an den Vorstand heranzutragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in der Mitglieder- versammlung Sorge zu tragen.

4) Die Sitzungen des Beirats werden mindestens halbjährlich vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Beirat selbst zu einer Sitzung einladen durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben. Die Mitglieder des Vorstands sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Sie können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden des Vereinsvorstands, im Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, ist auch dieser verhindert, von einem Mitglied des Beirats, das dieser dazu bestimmt, geleitet. Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

5) Der Beirat kann sich eine eigene Ordnung geben, die jedoch der Genehmigung der Mitglieder- versammlung bedarf.

§ 8 Mitgliederversammlung ( Generalversammlung )

1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

 

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

b) Entgegennahmen des Jahresberichts des Vorstands, des Rechnungsprüfungsberichts der Kassenverwalter, Entlastung des Vorstands,

c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Beirats und der Kassenprüfer,

e) Änderung der Satzung einschließlich der Gründung neuer Abteilungen,

f) Auflösung des Vereins,

g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags,

h) Ausschluss eines Vereinsmitglieds,

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.


2) Punkt

 

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den Monaten März oder April eines jeden Jahres statt.

b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

c) der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,

d) ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt,

e) drei Mitglieder des Beirats schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangen.


f) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder durch die Tagespresse unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens bzw. das Erscheinen der Tageszeitung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde

3) Punkt

a) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach können in der Mitgliederversammlung gestellte

b) Anträge mit Ergänzung der Tagesordnung nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen einschließlich der Gründung einer neuen Abteilung ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses. d) Es werden zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer prüfen gemeinsam die Kassen aller Abteilungen sowie deren Buchführung. Sie berichten der Mitgliederversammlung und machen dieser auch den Vorschlag, eine wesentliche Ungleichverteilung der Gelder festzustellen und den Finanzausgleich entsprechend § 6 Ziffer 6 dieser Satzung durchzuführen. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung die festgestellten Beträge und die einzelnen Ausgleichszahlungen mitzuteilen und auf Verlangen zu erläutern.

e) Die Mitglieder des Beirats werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht. Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt.

4) Punkt

Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

 

• Ort und Zeit der Versammlung

• Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

• Zahl der erschienenen Mitglieder

• Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit

• die Tagesordnung

• die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung

• Satzungs- und Zweckänderungsanträge

• Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.


§ 9 Abteilungen

1) Für die Gründung einer Vereins-Abteilung ist die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich.

2) Jede Abteilung des Vereins wird von einem Ausschuss geleitet. Diesem soll mindestens der Abteilungsleiter, der Abteilungskassierer sowie der Abteilungsschriftführer angehören sowie je nach Bedarf weitere Mitglieder der Abteilung. Berufene Ausschussmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

3) Zu den Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung mit Beschluss- und/oder Aussprachethemen zuzuleiten. Über Abteilungssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand zeitnah vorzulegen ist.

4) Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.

5) Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln/Planvorgaben. Soweit nach Satzung und/oder Beitragsordnung vorgesehen, dürfen die Abteilungen Abteilungsbeiträge erheben. Die Abteilungsleiter haben ein eigenes Kassenrecht, die Abteilungskasse obliegt der uneingeschränkten Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer des Vereins.

6) Mindestens einmal jährlich hat die Abteilungsversammlung stattzufinden, spätestens vor der Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung. Die Abteilungsversammlung wird von einem benannten Vertreter aus der Mitte des Ausschusses geleitet, soweit nicht der Abteilungsleiter die Versammlung leitet.

Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für

 

• Wahl der Ausschussmitglieder,

• Entlastung der Ausschussmitglieder,

• Wahl von Vertretern für sonstige Ausschüsse im Verein,

• Vorschläge zur Festsetzung von Abteilungsbeitragen,

• Planung, Verwendung und Genehmigung des Abteilungsetats,

• Entlastung.


Zur jeweiligen Abstimmungsversammlung haben auch andere Vereinsmitglieder die Möglichkeit zur Teilnahme, jedoch ohne Mitsprache- oder Stimmrecht.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand (oder dem Hauptausschuss, ggf. weiteren Gremien) angehören. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich der Abteilungskassen und etwaiger Sonderkassen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins von der Stadt Papenburg zu steuerbegünstigten Zwecken im Schiesssport zu verwenden.

§ 12 Königsschiessen

Die Teilnahme an dem Konigsschiessen ist Ehrenpflicht jedes Schützen, der sich damit verpflichtet, seine Würde gemäß dem Schiessergebnis anzuerkennen. Dem König kann für Repräsentationszwecke ein jeweils vom Vorstand festgesetzter Betrag zugebilligt werden. Die Widererringung der Königswürde kann erst nach 5 Jahren erfolgen.


Diese Satzung tritt am 02.04. 2004 in Kraft. Die bisherige Satzung vom 17.03.1989 tritt mit diesem Tage ausser Kraft.

 

Aktualisiert ( Donnerstag, den 26. August 2010 um 14:11 Uhr )